LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.02.2018
L 7 AS 1891/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2496/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3521/13

SGB-II-LeistungenBeendigung eines Rechtsstreits durch KlagerücknahmefiktionEnge Auslegung der RücknahmefiktionKein Sanktionscharakter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1891/17

DRsp Nr. 2018/3074

SGB-II -Leistungen Beendigung eines Rechtsstreits durch Klagerücknahmefiktion Enge Auslegung der Rücknahmefiktion Kein Sanktionscharakter

1. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen; die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. 2. Die Handhabung eines solchen prozessualen Instruments mit derart weitreichenden Konsequenzen muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Beteiligter ein von ihm eingeleitetes Verfahren auch durchführen will. 3. Die Regelung des § 102 Abs. 2 SGG darf weder als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder "unkooperativen Verhaltens" eingesetzt werden noch stellt die Vorschrift ein Hilfsmittel zur Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen dar. 4. § 102 Abs. 2 SGG soll nur die Voraussetzungen für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren.

Tenor