LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.02.2017
L 6 AS 106/14
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1924/10

SGB-II-LeistungenBedarfsgemeinschaftMerkmal alleinstehendLeistungsberechtigung eines Partners

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 106/14

DRsp Nr. 2017/9034

SGB-II -Leistungen Bedarfsgemeinschaft Merkmal "alleinstehend" Leistungsberechtigung eines Partners

1. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils maßgeblichen Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345,00 EUR im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 und 364,00 EUR im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011. 2. Das hier allein in Betracht kommende Merkmal "alleinstehend" ist im Sinne dieser Regelungen für denjenigen Hilfebedürftigen zu bejahen, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw. der für sich allein eine Bedarfsgemeinschaft konstituiert. 3. Alleinstehend bedeutet, dass keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II besteht; da diese Vorschrift als gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft nicht nach gesetzlicher Anspruchsberechtigung differenziert, steht dies einer entsprechenden Interpretation "alleinstehend" im Sinne von "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II " entgegen. 4. Die Zugehörigkeit einer Person zur Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern erfolgt damit losgelöst davon, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.