LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2016
L 7 AS 162/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2392/13

SGB-II-LeistungenAuszug aus dem ElternhausMehrbelastungen der AllgemeinheitZureichender Grund

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 162/15

DRsp Nr. 2016/19333

SGB-II -Leistungen Auszug aus dem Elternhaus Mehrbelastungen der Allgemeinheit Zureichender Grund

1. Das Freizügigkeitsgrundrecht nach Art. 11 Abs. 1 GG begründet keine staatliche Verpflichtung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel, die für einen Auszug aus dem Elternhaus benötigt werden. 2. Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, nur von Heranwachsenden ein Verbleiben im Elternhaus zu verlangen. 3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Verbot einer Diskriminierung aus Altersgründen liegt damit nicht vor. 4. Die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II soll vermeiden, dass Heranwachsende, deren Grundbedürfnis "Wohnen" im elterlichen Haushalt eigentlich sichergestellt ist, ohne zureichenden Grund ausziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit Mehrbelastungen der Allgemeinheit begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen.