LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2017
L 29 AS 3114/14
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 21385/13

SGB-II-LeistungenAuszahlung einer SelbstvermittlungsprämieZusicherung stellt keine Leistungsbewilligung dar

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 29 AS 3114/14

DRsp Nr. 2017/11738

SGB-II -Leistungen Auszahlung einer Selbstvermittlungsprämie Zusicherung stellt keine Leistungsbewilligung dar

Schon nach der Definition des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X stellt eine Zusicherung im Sinne dieser Regelung noch keine Leistungsbewilligung, sondern eine Zusage dar, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer zweiten Rate einer so genannten Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500 Euro.

Die 1959 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit November 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Datum vom 18. Juni 2012 unterbreitete der Beklagte der Klägerin folgendes "Förderangebot für JobPrämie 1000":

"Mit diesem Förderangebot bestätigt Ihnen das Jobcenter Reinickendorf, dass Sie, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die JobPrämie 1000 in Höhe von 1.000,- EUR erhalten.

Voraussetzungen: