Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer zweiten Rate einer so genannten Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500 Euro.
Die 1959 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit November 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Datum vom 18. Juni 2012 unterbreitete der Beklagte der Klägerin folgendes "Förderangebot für JobPrämie 1000":
"Mit diesem Förderangebot bestätigt Ihnen das Jobcenter Reinickendorf, dass Sie, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die JobPrämie 1000 in Höhe von 1.000,- EUR erhalten.
Voraussetzungen:
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