LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2018
L 7 AS 1/18 B ER
Normen:
SGB II § 42 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 4751/17

SGB-II-LeistungenAuszahlung der Leistungen durch kostenpflichtigen ScheckAbzug von KostenEntscheidung über den Abzug durch Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4147

SGB-II -Leistungen Auszahlung der Leistungen durch kostenpflichtigen Scheck Abzug von Kosten Entscheidung über den Abzug durch Verwaltungsakt

1. Zwar enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Kosten, die dadurch veranlasst werden, dass Geldleistungen abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf ein Konto überwiesen, sondern an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt werden. 2. Soweit die Kosten bei den Leistungsträgern anfallen, sind diese bei der Auszahlung der Geldleistung abzuziehen. 3. In jedem Fall aber hat die Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erfolgen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die Leistungen von November 2017 bis April 2018 ohne Abzug von monatlich 2,85 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat 1/3 der Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 42 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne monatlichen Abzug von Kosten aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch einen "kostenpflichtigen Scheck".