LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2016
L 34 AS 1901/13
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 119 AS 31656/11

SGB-II-LeistungenAufwendungsersatz führ FahrtkostenDurchlaufende GelderSchätzung von Benzinkosten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen L 34 AS 1901/13

DRsp Nr. 2016/18113

SGB-II -Leistungen Aufwendungsersatz führ Fahrtkosten Durchlaufende Gelder Schätzung von Benzinkosten

1. Durchlaufende Gelder (= Gelder, die der Beschäftigte erhält, um sie für den Arbeitgeber auszugeben) und die Beträge, durch die konkrete und bezifferte Auslagen des Beschäftigten für den Arbeitgeber ersetzt werden, sind kein Arbeitsentgelt. 2. Die echte Aufwandsentschädigung, die sich nur als Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers infolge der Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber darstellt und bei der kein nennenswerter, eigener Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitnehmers verbleibt, ist keine Gegenleistung für die Arbeit. 3. Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2013 geändert.