LSG Sachsen - Beschluss vom 02.02.2017
L 7 AS 1065/16 B ER
Normen:
SGB II § 43 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 43 Abs. 4 S. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 144; SGG § 172 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3462/16
SG Chemnitz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3463/16

SGB-II-LeistungenAufrechnungsbescheidDauerverwaltungsaktWeiteres Rechtsmittel

LSG Sachsen, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1065/16 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1066/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5959

SGB-II -Leistungen Aufrechnungsbescheid Dauerverwaltungsakt Weiteres Rechtsmittel

1. Die durch Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung ist ein Dauerverwaltungsakt, die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II spätestens drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft der in § 43 Abs. 1 SGB II genannten Entscheidungen folgt. 2. Demzufolge betrifft die Aufrechnung durch Verwaltungsakt eine laufende (Geld-)Leistung für mehr als ein Jahr i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn der Gesamtbetrag der Erstattungsforderung so hoch ist, dass die erklärte Aufrechnung länger als ein Jahr dauern würde. 3. Es erscheint zudem sachgerecht, dass den Hilfebedürftigen bei behördlichen Aufrechnungserklärungen, die dazu führen, dass ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur in verminderter Höhe ausgezahlt werden, ein weiteres Rechtsmittel zusteht. 4. Denn die Leistungsberechtigten werden dadurch länger als ein Jahr in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt, wie sie die ihnen zur Existenzsicherung gewährten Leistungen verwenden. 5. Da die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 144 Abs. 2, 172 Abs. 3 SGG nur in einfachen und wirtschaftlich weniger bedeutsamen Fällen eingreifen sollen, rechtfertigen länger als ein Jahr andauernde Aufrechnungen keinen Rechtmittelausschluss.