LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2017
L 7 AS 607/17
Normen:
SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGB II § 22; SGB II § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 4433/12

SGB-II-LeistungenAufrechnung mit Ansprüchen aus einem Mietkautionsdarlehen gegen Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsSystematische und teleologische BedenkenKeine Ansparmöglichkeit des Leistungsempfängers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 607/17

DRsp Nr. 2017/10171

SGB-II -Leistungen Aufrechnung mit Ansprüchen aus einem Mietkautionsdarlehen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Systematische und teleologische Bedenken Keine Ansparmöglichkeit des Leistungsempfängers

1. Vor Inkrafttreten der Regelung des § 42a SGB II war einhellig anerkannt, dass Kautionsdarlehen nicht mit der laufenden Regelleistung getilgt werden dürfen. 2. Entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprechen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation. 3. Nach wie vor gilt, dass unter § 22 SGB II fallende Aufwendungen nicht in den Regelbedarfsstufen abgebildet sind. 4. Die Aufrechnung nach darlehensweiser Bewilligung einmaliger Bedarfe i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB II ist nach der gesetzlichen Konzeption das Spiegelbild zur eigentlich vorgesehenen Ansparung entsprechender Mittel und dient damit der Vermeidung einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Ansparung verzichtet haben. 5. Hiermit ist die Aufrechnung wegen einer Mietkaution nicht vergleichbar; der Betroffene kann - anders als bei Bedarfen nach § 24 Abs. 1 SGB II - keine Rücklagen bilden, um diese anzusparen.

Tenor