LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2018
L 12 AS 2101/15
Normen:
SGB X § 43; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 2955/14

SGB-II-LeistungenAufhebungs- und ErstattungsentscheidungUmdeutung eines fehlerhaften VerwaltungsaktsSchutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 2101/15

DRsp Nr. 2018/6346

SGB-II -Leistungen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts Schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten

1. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. 2. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar; danach scheitert eine Umdeutung, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.3. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.