LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2017
L 32 AS 1005/15
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGB III § 330 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 1; ALG -II-VO (2008) § 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 29051/12

SGB-II-LeistungenAufhebung einer LeistungsbewilligungHilfebedürftigkeitStark schwankende EinnahmenHinweispflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 1005/15

DRsp Nr. 2017/6918

SGB-II -Leistungen Aufhebung einer Leistungsbewilligung Hilfebedürftigkeit Stark schwankende Einnahmen Hinweispflicht

1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG -II-VO findet in erster Linie auf sogenannte Saisonbetriebe oder -tätigkeiten, die üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen haben, z.B. Eisdielen, Skilifte oder Landwirte, wenn diese Einnahmen im wesentlichen nur nach der Ernte erzielen, Anwendung. 2. Darüber hinaus kommt auch eine Anwendung bei Tätigkeiten in Betracht, bei denen üblicherweise in unregelmäßigen Abständen Einnahmen erzielt werden, die dann den Bedarf für mehrere Monate decken, wie z.B. bei Künstlern. 3. Zweck des § 3 Abs. 5 ALG -II-VO 2008 ist es, eine "Leistungsoptimierung" durch gezielte Antragstellung nach Ende einer Saison entgegenzuwirken, indem auch Einkommen ergänzend Berücksichtigung findet, das in der Saison oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand, bei späterer Antragstellung ohne diese Regelung aber nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.