LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2017
L 32 AS 345/17 B
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1149/14

SGB-II-LeistungenAuferlegung von KostenProzessbevollmächtigter kein Adressat einer Missbrauchsgebühr

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 345/17 B

DRsp Nr. 2017/9131

SGB-II -Leistungen Auferlegung von Kosten Prozessbevollmächtigter kein Adressat einer Missbrauchsgebühr

1. Soweit wegen des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf § 34 Abs. 2 BVerfGG die Auffassung vertreten wird, dass deswegen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch der Prozessbevollmächtigte als Adressat einer Missbrauchsgebühr in Betracht kommt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. 2. Da § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG - im Unterschied zum geltenden § 34 Abs. 2 BVerfG - den Adressaten einer solchen Missbrauchsgebühr ausdrücklich nennt, folgt hingegen daraus nicht, dass außer den Beteiligten auch Dritte Adressaten einer Missbrauchsgebühr sein könnten, zumal die Gesetzesbegründung selbst im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BVerfGG (nur) einen "Beteiligten" anspricht und ansonsten nicht den geringsten Anhalt dafür bietet, dass ein Prozessbevollmächtigter Adressat einer Missbrauchgebühr sein könnte, die vom BVerfG, soweit ersichtlich, überhaupt erstmalig mit Nichtannahmebeschluss vom 09. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -einem Prozessbevollmächtigten auferlegt wurde.

Die Beschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5 wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2017 aufgehoben.