LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2017
L 31 AS 1858/16
Normen:
SGB II § 34; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 34a; SGB II § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 17272/14

SGB-II-LeistungenAnspruch auf Ersatz erbrachter LeistungenErstattung rechtmäßiger LeistungenHerbeiführen einer Leistungsgewährung ohne wichtigen Grund

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1858/16

DRsp Nr. 2017/11737

SGB-II -Leistungen Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen Erstattung rechtmäßiger Leistungen Herbeiführen einer Leistungsgewährung ohne wichtigen Grund

1. Der Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II ist ausschließlich auf die Erstattung rechtmäßiger Leistungen gerichtet; entsprach die Leistungsgewährung nicht dem materiellen Recht, richtet sich der Anspruch demgegenüber ausschließlich nach den §§ 45, 48 SGB X bzw. § 34a SGB II. 2. Ein Ersatzanspruch besteht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II darüber hinaus nur, wenn die Gewährung von Leistungen ohne wichtigen Grund herbeigeführt wird. 3. Ein wichtiger Grund liegt stets dann vor, wenn das Verhalten durch Rechtsvorschriften gebilligt wird. 4. So liegt zum Beispiel ein wichtiger Grund dann vor, wenn der Betreffende zwar eine Arbeit aufgibt oder ablehnt und dadurch Hilfebedürftigkeit eintritt, es sich aber dabei um eine ihm nicht zumutbare Arbeit im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB II handelt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 34; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 34a; SGB II § 10 Abs. 1;

Tatbestand: