LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2017
L 31 AS 359/15
Normen:
BbgDSG § 23 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 270/14

SGB-II-LeistungenAnspruch auf Entfernung von Kontoauszügen aus einer VerwaltungsakteDatenschutzgerechte VerfahrensweiseNicht justiziable Handlungsempfehlungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 359/15

DRsp Nr. 2017/7358

SGB-II -Leistungen Anspruch auf Entfernung von Kontoauszügen aus einer Verwaltungsakte Datenschutzgerechte Verfahrensweise Nicht justiziable Handlungsempfehlungen

1. Die Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen stellen nicht justiziable Handlungsempfehlungen im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg dar. 2. Die fehlende Verbindlichkeit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Hinweise selbst ('sollten die folgenden Hinweise für eine datenschutzgerechte Verfahrensweise bei der Anforderung von Kontoauszügen beachtet werden'). 3. Mit der fehlenden Verbindlichkeit korrespondiert die nicht bestehende rechtliche Handhabe zur Durchsetzung der Handlungsempfehlungen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BbgDSG § 23 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Entfernung ihrer Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte des Beklagten.