BSG - Beschluss vom 02.03.2017
B 4 AS 3/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 198/15
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1000/10

SGB-II-LeistungenAnrechnung von Erbschaften und von DarlehenGrundsatzrügeBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 3/17 BH

DRsp Nr. 2017/10107

SGB-II -Leistungen Anrechnung von Erbschaften und von Darlehen Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht zu, wenn sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten und aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig wären. 2. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erbschaften und von Darlehen ist durch die Rechtsprechung des BSG als im Grundsätzlichen geklärt anzusehen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I