LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2018
L 19 AS 2316/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4308/17

SGB-II-LeistungenAnrechnung von EinkommenEinstweiliger RechtsschutzGlaubhaftmachung des Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2316/17 B ER

DRsp Nr. 2018/6992

SGB-II -Leistungen Anrechnung von Einkommen Einstweiliger Rechtsschutz Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. 2. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. 3. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. 4. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.12.2017 - S 7 AS 4308/17 ER wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.