LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
L 34 AS 1468/16
Normen:
SGB II i.d.F. v. 13 .05.2011 § 22 Abs. 3; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 11b;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 387/15

SGB-II-LeistungenAnrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als EinkommenZeitpunkt der Berücksichtigung des ZuflussesTatsächliche Verfügungsgewalt über das Guthaben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 34 AS 1468/16

DRsp Nr. 2018/4246

SGB-II -Leistungen Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als Einkommen Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses Tatsächliche Verfügungsgewalt über das Guthaben

1. Nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 13.05.2011 mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; § 22 Abs. 3 SGB II modifiziert damit abweichend von § 19 Abs. 3 Sätze 2 f. SGB II für Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung und bestimmt, dass sie die für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstehenden Aufwendungen mindern. 2. Außerdem wird der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses auf den Folgemonat verschoben und sind die Absetzbeträge des § 11b SGB II nicht zu berücksichtigen. 3. Eine Betriebskostenabrechnung kann dann als anrechnungsfähiges Einkommen bewertet werden, wenn der begünstigte Mieter auch die "tatsächliche Verfügungsgewalt" über das Guthaben besitzt und diesen Vermögensvorteil ohne weiteres hätte realisieren können. 4. Dies bedeutet, dass die Gutschrift dem Mieter als "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen muss.