LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
L 20 AS 2478/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 8809/11

SGB-II-LeistungenAngemessenheit der Kosten der Unterkunft und HeizungFestlegung der abstrakt angemessenen Leistungen anhand der Produkttheorie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 20 AS 2478/15

DRsp Nr. 2018/5197

SGB-II -Leistungen Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen anhand der Produkttheorie

1. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören, sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die genutzte Wohnung zu erbringen, soweit diese angemessen sind. 2. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle und erfordert eine Einzelfallprüfung; diese hat für die kalten Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen. 3. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft nach § 22 SGB II sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. 4. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist; sog. Produkttheorie.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2016 wird abgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.