LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2016
L 19 AS 1372/15
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 21; SGB II § 20 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3294/14

SGB-II-LeistungenAngemessene Kosten der UnterkunftVerfassungskonformität der Vorschriften über Festsetzung und Höhe des RegelbedarfsAbstrakte und konkrete Angemessenheitsprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1372/15

DRsp Nr. 2017/107

SGB-II -Leistungen Angemessene Kosten der Unterkunft Verfassungskonformität der Vorschriften über Festsetzung und Höhe des Regelbedarfs Abstrakte und konkrete Angemessenheitsprüfung

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind,. 2. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). 3. Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit).