LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2016
L 20 AS 2378/15
Normen:
SGG § 86; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 131 AS 9811/15

SGB-II-LeistungenAbänderung oder Ersetzung eines VerwaltungsaktesIdentischer StreitgegenstandVergleich der Verfügungssätze

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen L 20 AS 2378/15

DRsp Nr. 2017/1432

SGB-II -Leistungen Abänderung oder Ersetzung eines Verwaltungsaktes Identischer Streitgegenstand Vergleich der Verfügungssätze

1. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. 2. Ein Bescheid wird hiernach jedenfalls von § 86 SGG erfasst, wenn er während des Vorverfahrens, also im Zeitraum zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der Beendigung des Vorverfahrens durch den Widerspruchsbescheid, ergeht und den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid ändert; § 86 SGG umfasst auch den Fall der Ersetzung eines Verwaltungsaktes durch einen später ergangenen Verwaltungsakt. 3. Ob ein Verwaltungsakt einen anderen abändert oder ersetzt, ist nach dem Regelungsgehalt beider Verwaltungsakte zu bestimmen und setzt einen Vergleich der Verfügungssätze beider Verwaltungsakte voraus. 4. Eine Änderung oder Ersetzung kann hierbei nur vorliegen, wenn beide Verwaltungsakte zumindest teilweise denselben Streitgegenstand haben. 5. Die Wirkungen der Verwaltungsakte müssen sich überschneiden, sei es, dass der Betroffene besser oder schlechter gestellt wird oder dass eine andere Regelung getroffen wird.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und Berufungsverfahren.