LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2015
L 7 AS 551/15 B ER und L 7 AS 552/15 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 2; AufenthG § 39; AufenthG § 81 Abs. 5; ARB 1/80 vom 19.09.1980 Art. 6 1. Spiegelstrich; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 320/15

SGB-II-Leistungen für türkischen StaatsangehörigenVerpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (hier abgelehnt)Aufenthaltsrecht durch Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung nach Art. 6 1. Spiegelstrich ARB 1/80 und nicht zum Zweck der Arbeitssuche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 551/15 B ER und L 7 AS 552/15 B

DRsp Nr. 2015/19286

SGB-II -Leistungen für türkischen Staatsangehörigen Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (hier abgelehnt) Aufenthaltsrecht durch Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung nach Art. 6 1. Spiegelstrich ARB 1/80 und nicht zum Zweck der Arbeitssuche

1. Seinem weiten Wortlaut nach ist die Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht auf Unionsbürger beschränkt. Auch andere Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, werden erfasst. 2. Voraussetzung für die Anwendung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist stets, dass feststeht, dass die Arbeitsuche der einzige Zweck ist, aus dem sich das Aufenthaltsrecht ergibt. Bezugspunkt dieser Feststellung ist bei Personen, die nicht Unionsbürger sind, in erster Linie der Aufenthaltstitel und dessen Rechtsgrund.

Tenor