LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2015
L 2 AS 2224/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; RL 2004/38 Art. 24 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 393
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3205/14

SGB II-Leistungen für EU-AusländerVoraussetzungen des Aufenthaltsrechts zum Zwecke der ArbeitssucheGleichbehandlungsgrundsatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 2224/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2723

SGB II -Leistungen für EU-Ausländer Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Arbeitssuche Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der für arbeitsuchende EU-Ausländer normierte Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des EUGH vom 11.11.2014 nicht mehr als europarechtswidrig anzusehen. 2. Das Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche setzt voraus, dass der Arbeitsuchende eine konkrete Aussicht hat, innerhalb einer gewissen Zeit einen Arbeitsplatz zu finden. 3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der RL 2004/38 bestimmt zwar, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, grundsätzlich ein Recht auf die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates hat, dies gilt aber nach der oben zitierten Entscheidung des EUGH nur, wenn und solange der Aufenthalt des Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der RL 2004/38 überhaupt erfüllt.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2014 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1;