LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2015
L 20 AS 778/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EFA Art. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 175 AS 3686/15

SGB-II-Leistungen für einen französischen StaatsbürgerAnwendbarkeit eines Leistungsausschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 20 AS 778/15 B ER

DRsp Nr. 2015/9972

SGB-II -Leistungen für einen französischen Staatsbürger Anwendbarkeit eines Leistungsausschlusses

1. Französische Staatsbürger sind nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug des SGB II ausgeschlossen; die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nämlich auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 - EFA - nicht anzuwenden, weil Art. 1 EFA dies völkerrechtlich ausschließt. Frankreich ist Vertragsstaat des EFA, so dass die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II insoweit nicht zur Anwendung kommt. 2. Art. 1 EFA schließt als unmittelbar geltendes, spezielleres Bundesrecht die Anwendung des Ausschlusstatbestandes für Staatsangehörige von Vertragsstaaten aus.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EFA Art. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - zu erbringen.