Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - zu erbringen.
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