BSG - Beschluss vom 06.03.2017
B 4 AS 399/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 107/15
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 659/13

SGB II - LeistungenRücknahme der Leistungsbewilligung wegen eines GlücksspielgewinnsGrundsatzrügeWiederholte Berücksichtigung von VermögenVerschweigen anspruchsausschließender Vermögenswerte

BSG, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 399/16 B

DRsp Nr. 2017/10509

SGB II - Leistungen Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen eines Glücksspielgewinns Grundsatzrüge Wiederholte Berücksichtigung von Vermögen Verschweigen anspruchsausschließender Vermögenswerte

1. Das BSG hat in bereits entscheiden, dass keine Vorschriften ersichtlich sind, die einer wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen, sodass auch keine Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgen darf; sich hierauf beziehenden Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. 2. Hieraus wird im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung übereinstimmend gefolgert, dass wegen des Verschweigens anspruchsausschließender Vermögenswerte alle ergangenen anfänglich rechtswidrigen Bewilligungen vollständig aufzuheben und die erhaltenen Leistungen zurückzufordern seien. 3. Vor diesem Hintergrund reicht es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus, allein in Frage zu stellen, dass die Entscheidung des BSG auf den in Streit stehenden Sachverhalt übertragbar sei, ohne sich mit Schrifttum und Rechtsprechung weiter auseinanderzusetzen.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.