LSG Hessen - Beschluss vom 29.09.2006
L 9 B 154/06 AS
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 223/06

SGB II - LeistungenPKH-VerfahrenBeschwerdeUmfang der Regelleistung

LSG Hessen, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen L 9 B 154/06 AS

DRsp Nr. 2017/6569

SGB II - Leistungen PKH-Verfahren Beschwerde Umfang der Regelleistung

1. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. 2. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. 3. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1;

Gründe

Die am 13. Juni 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13. Juni 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,