LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2015
L 12 AS 2410/14 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB III § 328 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3538/14

SGB II - Leistungen für einen Besuch in Venezuela lebender AbkömmlingeRäumliche Trennung der Eltern und Trennung im Sinne des FamilienrechtsSicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 2410/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1925

SGB II - Leistungen für einen Besuch in Venezuela lebender Abkömmlinge Räumliche Trennung der Eltern und Trennung im Sinne des Familienrechts Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums

1. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für den Besuch eines von dem Elternteil getrennt und bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes besteht nicht, wenn die Eltern zwar räumlich, nicht aber im Sinne des Familienrechts getrennt leben. 2. Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gebietet jedoch nicht die Gewährung staatlicher Transferleistungen zur Finanzierung von Folgekosten bzw. Bedarfen, welche sich aus einer bestimmten Gestaltung des eigenen Lebens aufgrund eines freien Entschlusses des Hilfebedürftigen ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB III § 328 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für den Besuch seiner beiden in Venezuela lebenden Kinder.