1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem von ihm zu leistenden Teilbetrag für digitale Hörhilfen der Firma K. in Höhe von 3.742,56 Euro freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beteiligten streiten, nach Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht Cottbus, um die Kostentragungspflicht des von dem Kläger selbst zu leistenden Eigenanteils, nach Abzug des von der Beigeladenen geleisteten Pauschalbetrages, für die Anschaffung digitaler Hörhilfen.
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