SG Berlin - Beschluss vom 11.04.2005
S 77 AL 5946/03
Normen:
SGB III § 421g Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EuZW 2005, 448
NJW 2005, 1968

SG Berlin - Beschluss vom 11.04.2005 (S 77 AL 5946/03) - DRsp Nr. 2005/21545

SG Berlin, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen S 77 AL 5946/03

DRsp Nr. 2005/21545

»1. Das Gericht legt dem EuGH zur Vorabentscheidung Fragen zum Problemkreis vor, inwieweit das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat verwehrt, bei der Arbeitsvermittlung den vermittelten Arbeitnehmer von der Vermittlungsvergütung nur dann freizustellen, wenn die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland erfolgt, bei Vermittlung ins EU-Ausland jedoch eine Leistung auszuschließen. 2. Die Kammer hält die den Unionsbürgern und den Arbeitnehmern eingeräumten Rechte auf Freizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1, 39 Abs. 1 EG-Vertrag und 3, 7 EWG-Verordnung 1612/68 für betroffen, wenn eine Auslegung von § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dahingehend erfolgen müsste, dass unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei. 3. Der Anspruch des Arbeitslosen auf Schuldtilgung nach §§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB, 421g SGB III entsteht kraft Gesetzes. Die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines ist nicht Voraussetzung der Zahlung an den Vermittler. Die Vorlage des Vermittlungsgutscheines durch den Vermittler ist ebenfalls nicht Voraussetzung dafür.