Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer zugleich außerordentlichen und ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der zu dem Zeitpunkt der Kündigung 37jährige Kläger ist verheiratet und Vater eines schulpflichtigen Kindes im Alter von acht Jahren.
Er steht bei dem beklagten Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes in einem seit 1983 rechnenden Arbeitsverhältnis. Tätig war der Kläger ursprünglich als Krankentransporteur und dann als Rettungshelfer. Nunmehr wird er als Rettungsassistent beschäftigt.
Die durchschnittliche monatliche Vergütung des Klägers liegt bei 3.500,00 DM brutto.
Der Betrieb des Beklagten fällt in den Geltungsbereich der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes. Auch ist ein Betriebsrat errichtet.
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