OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2016
3 L 486/14
Normen:
PNVG LSA § 8 Abs. 2; PNVG LSA § 8 Abs. 3 S. 1; PNVG LSA § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4-9; PNVG LSA § 8b Abs. 3 S. 1; SGB IX § 145;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 91/12

Semesterticket Freizeit als verkaufter Fahrausweis bzw. Zeitfahrausweis; Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund bzgl. Anwendung des Multiplikationsfaktors; Mittelzuweisung für den öffentlichen Personennahverkehr; Zuwendungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 3 L 486/14

DRsp Nr. 2016/10633

"Semesterticket Freizeit" als verkaufter Fahrausweis bzw. Zeitfahrausweis; Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund bzgl. Anwendung des Multiplikationsfaktors; Mittelzuweisung für den öffentlichen Personennahverkehr; Zuwendungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. Das "Semesterticket Freizeit" ist kein Fahrausweis bzw. Zeitfahrausweis i. S. d. § 8a Abs. 1 Satz 4 ff. ÖPNVG LSA. Es folgt aus einem Vertrag mit einem Dritten i. S. v. § 8a Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA, so dass es einer konkreten Erfassung der Fahrten bedarf, um sich zuweisungserhöhend auszuwirken.2. Die bloße Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund rechtfertigt die Anwendung des Multiplikationsfaktors nach § 8a Abs. 1 Satz 5 ÖPNVG LSA nicht. Eine Anwendung ist nur bei solchen Fahrten gerechtfertigt, die verbundbedingte Nachteile für das Verkehrsunternehmen begründen können. Ergibt sich bei einem Verbundmitglied eine Fahrt nicht aus einem Einnahmeaufteilungsvertrag, greift die Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 5 ÖPNVG nicht durch.

Normenkette:

PNVG LSA § 8 Abs. 2; PNVG LSA § 8 Abs. 3 S. 1; PNVG LSA § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4-9; PNVG LSA § 8b Abs. 3 S. 1; SGB IX § 145;

Gründe