BAG - Urteil vom 22.06.2016
10 AZR 536/14
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 in der Fassung vom 15.12.2005 und vom 20.08.2007 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 und Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24.02.2006 (AVE 2006) Erster Teil Abschn. I Abs. 1 S. 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24.02.2006 (AVE 2006) Erster Teil Abschn. I Abs. 2 Buchst. a S. 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15.08.2008 (AVE 2008) Erster Teil Abs. 1 S. 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15.08.2008 (AVE 2008) Erster Teil Abs. 2 Buchst. a S. 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 359
AUR 2016, 475
BB 2016, 2676
EzA-SD 2016, 14
NZA-RR 2016, 652
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1325/13
ArbG Wiesbaden, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2999/11

Selbstständige Betriebsabteilung im Tarifsystem des BaugewerbesFassadenbau als baugewerbliche TätigkeitAbgrenzung des Baugewerbes vom Stahlbau beim Fassadenbau mit vorgefertigten Stahlkonstruktionen

BAG, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 536/14

DRsp Nr. 2016/16712

Selbstständige Betriebsabteilung im Tarifsystem des Baugewerbes Fassadenbau als baugewerbliche Tätigkeit Abgrenzung des Baugewerbes vom Stahlbau beim Fassadenbau mit vorgefertigten Stahlkonstruktionen

Orientierungssätze: 1. Werden baugewerbliche Tätigkeiten durch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ausgeführt, ist für die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einschränkungen in der AVE 2006 und in der AVE 2008 eingreifen, ebenfalls auf die Gesamtheit abzustellen. Der Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der AVE-Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschränkungen ist nicht anders auszulegen als im VTV selbst. 2. Erfüllt ein ausländischer Arbeitgeber das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren Verbandsmitgliedschaft iSv. Abschn. I Nr. 2 Buchst. a AVE 2006 bzw. Abs. 2 Buchst. a AVE 2008, rechtfertigt dies die unmittelbare Anwendung von Abschn. I Nr. 1 AVE 2006 bzw. Abs. 1 AVE 2008 des Ersten Teils der jeweiligen Bekanntmachung.