LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2009
3 Sa 643/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 438/08

Selbstbindung der Arbeitgeberin bei befristeter Abmahnung; unwirksame Kündigung eines Beschäftigten der US-Streitkräfte wegen sexueller Belästigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei verbalen Entgleisungen des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 643/08

DRsp Nr. 2009/7806

Selbstbindung der Arbeitgeberin bei befristeter Abmahnung; unwirksame Kündigung eines Beschäftigten der US-Streitkräfte wegen sexueller Belästigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei verbalen Entgleisungen des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers

1. Die Warnfunktion einer Abmahnung ist zeitlich begrenzt; allerdings besteht (an sich) keine Regelfrist, innerhalb derer die Abmahnung ihre Wirkung verliert. 2. Werden Abmahnungen von vorneherein nur befristet erklärt, ist dies ein besonderer Umstand, der neben dem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren gemäß § 242 BGB dazu führt, dass frühere Abmahnungen wirkungslos sind. 3. Sind aufgrund einer Dienstvorschrift (der US-Streitkräfte) Abmahnungen nach Ablauf von zwei Jahren aus den Personalunterlagen zu entfernen und zu vernichten und darf danach bei späteren korrigierenden oder disziplinarischen Maßnahmen auf die Abmahnung nicht mehr verwiesen werden, folgt aus dieser Regelung ein Verwertungsverbot; die Arbeitgeberin hat sich damit im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selbst gebunden. 4. Ein Verhalten dritter Personen ist als Grund für den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nur dann geeignet, wenn (gerade) der gekündigte Arbeitnehmer dieses Verhalten durch eigenes Tun entscheidend veranlasst hat und es ihm so zuzurechnen ist.