BSG - Urteil vom 13.05.1998
B 8 KN 13/97 R
Normen:
HeilMHilfsMRL Nr. 8; SGB V § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 3, § 33 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 128, § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 4
SozR-3 2500 § 33 Nr. 28

Selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad als erforderliches Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen B 8 KN 13/97 R

DRsp Nr. 1998/19259

Selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad als erforderliches Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein Hilfsmittel ist nur dann "erforderlich", wenn nicht der Behinderungsausgleich in gleichem Umfang auch mit einem kostengünstigeren Hilfsmittel erreicht werden kann. Insoweit ist nicht nur zu prüfen, ob ein anders geartetes, ebenso geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht, sondern auch, ob innerhalb der Gattung der Tandem-Therapiefahrräder eine kostengünstigere Alternative besteht (hier beim Anspruch eines Versicherten mit alternierender Halbseitenlähmung auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMHilfsMRL Nr. 8; SGB V § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 3, § 33 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 128, § 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Therapietandem.