Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Im Streit steht noch, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist als Verein ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in B. Er führt im Auftrag der Bezirksämter u. a. begleitenden Umgang nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch.
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