VG Freiburg - Urteil vom 15.04.2016
5 K 1177/14
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 82; BGB § 242; BGB § 266; BGB § 362 Abs. 1; VwGO § 156;

Schwerbehinderung; Vorstellungsgespräch; Benachteiligung; Teilzahlung; Erfüllung

VG Freiburg, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 5 K 1177/14

DRsp Nr. 2016/8330

Schwerbehinderung; Vorstellungsgespräch; Benachteiligung; Teilzahlung; Erfüllung

1. Der Gläubiger eines - wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter in einem Stellenbesetzungsverfahren begründeten - Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist berechtigt, eine "zur Klaglosstellung" erfolgte Teilzahlung der Haftpflichtversicherung der Schuldnerin (in Höhe von zwei statt geltend gemachter drei Grundgehälter) abzulehnen. 2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Gläubiger noch keine Gelegenheit hatte, den anspruchsbegründenden Sachverhalt durch Einsicht in die Akten der Schuldnerin zu klären. 3. In diesem Fall führt eine - vom Schuldner rückgängig gemachte - Teilzahlung der Haftpflichtversicherung nicht zur Teilerfüllung des Entschädigungsanspruchs. 4. In einem solchen Fall haben eine Haftpflichtversicherung und mit ihr die Schuldnerin kein schützenswertes Interesse an einer vom Gläubiger nicht gewünschten Teilzahlung, weil sie das Kostenrisiko des Schuldners auch durch ein Teilanerkenntnis ausschließen können.

Soweit der Kläger die Klage (der Sache nach) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.