Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten haben ursprünglich darum gestritten, ob bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) in den Schwerbehindertenausweis vorgelegen haben.
Bei dem 1930 geborenen Kläger war seit 1983 ein Grad der Behinderung (GdB), damals Minderung der Erwerbsfähigkeit, von 40 festgestellt.
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