1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab 1.1.2013 Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht) als Nachteilsausgleich an die Klägerin.
Die am xxxxx 1932 geborene Klägerin beantragte zuletzt am 21. August 2012 im Rahmen der Neufeststellung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach mehrmaligem Scheitern dieses Antrages erneut u.a. die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Zu diesem Zeitpunkt war ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 ohne Merkzeichen festgestellt.
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