LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.06.2016
L 7 SB 46/14
Normen:
SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 350/10

SchwerbehindertenrechtMerkzeichen G und BVersorgungsmedizinischen GrundsätzeUrsächlichkeit innerer Leiden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 46/14

DRsp Nr. 2016/15888

Schwerbehindertenrecht Merkzeichen "G" und "B" Versorgungsmedizinischen Grundsätze Ursächlichkeit innerer Leiden

1. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind u.a. als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. 2. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. 3. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen, die ebenfalls mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. 4. Besonderheiten gelten für hirnorganische Anfälle und Orientierungsstörungen infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung, die grundsätzlich nur ab einem Behinderungsgrad von wenigsten 70 Merkzeichenrelevanz entfalten.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1;