Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Zugunsten der 1941 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2002 mit Wirkung ab dem 20. September 2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 bestandskräftig festgestellt. Dem lagen folgende Einzel-GdB zugrunde:
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