LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2013
L 11 SB 137/11
Normen:
SGB IX § 69; SGB IX § 146 ;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 105/09

SchwerbehindertenrechtMerkzeichen G (erhebliche Gehbeninderung )Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen L 11 SB 137/11

DRsp Nr. 2013/3744

SchwerbehindertenrechtMerkzeichen "G" (erhebliche Gehbeninderung )Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)

1. Leichte Bewegungseinschränkungen der Knie bzw. der Wirbelsäule mit GdB-Werten unter 30 begründen keine erhebliche Gehbehinderung. 2. Beim Merkzeichne "RF" für Hörgeschädigte muss Schwerhörigkeit mit einenm GdB von zumindest 50 vorliegen. 3. Im Übrigen erfordert "RF" eine "Bindung an das Haus". Das ist nicht der Fall, wenn sich ein Betroffener trotz Darmfunktionssstörungen mit einer sog. Windelhose noch mehrere Stunden in der Öffentlichkeit aufhalten kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB IX § 146 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Zugunsten der 1941 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2002 mit Wirkung ab dem 20. September 2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 bestandskräftig festgestellt. Dem lagen folgende Einzel-GdB zugrunde: