Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2013 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Streit.
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