LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.02.2013
L 11 SB 245/10
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB IX § 146;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 3492/08

SchwerbehindertenrechtGrad der BehinderungMerkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)Merkzeichen H (Hilflosigkeit)Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)Spezielles Berliner Merkzeichen T (städtischer Transportdienst für bestimmte Schwerstbehinderte)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen L 11 SB 245/10

DRsp Nr. 2013/3743

SchwerbehindertenrechtGrad der BehinderungMerkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)Merkzeichen H (Hilflosigkeit)Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)Spezielles Berliner Merkzeichen "T" (städtischer Transportdienst für bestimmte Schwerstbehinderte)

1. Die Beurteilung der Auswirkungen eines Diabetes mellitus richtet sich nach den allgemeingültigen Regeln in der jeweils anzuwendenden Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung u.a. des Bundesozialgerichts. 2. Eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene aus primär psychischen Gründen überhaupt nicht mehr das Haus verlässt. 3. Die Hilflosigkeit, Merkzeichen H, kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn auch nach den Feststellungen der Pflegekasse kein Pflegebedarf zumindest nach Pflegestufe I i.S.d. SGB XI besteht. 4. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit Bescheinigung des Merkzeichens "RF" ist nur zuzusprechen, wenn der Betroffen wegen seines Leidens ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist (hier verneint). 5. Besonderheiten des speziell Berliner Merkzeichens "T" (Transportdienst) im Einzelfall

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.