BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 9 SB 44/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 211/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 187/11

SchwerbehindertenrechtEntziehung der Merkzeichen G und BGrundsatzrügeAnforderungen an eine BeschwerdebegründungUnzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 44/16 B

DRsp Nr. 2017/10506

Schwerbehindertenrecht Entziehung der Merkzeichen G und B Grundsatzrüge Anforderungen an eine Beschwerdebegründung Unzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. 4. Soweit eine Entscheidung des LSG als fehlerhaft angesehen wird, reicht dies für eine Zulassung der Revision nicht aus.