Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die für das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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