BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 9 SB 2/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 54/15
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 556/13

SchwerbehindertenrechtDivergenzrügeBegriff der AbweichungUnzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 2/17 B

DRsp Nr. 2017/10754

Schwerbehindertenrecht Divergenzrüge Begriff der Abweichung Unzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. 3. Behauptete Fehler der Rechtsanwendung sind für sich allein kein Zulassungsgrund.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die für das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I