VG Stuttgart - Urteil vom 12.05.2011
11 K 5112/10
Normen:
SGB X § 65 Abs. 2; VwZGbw § 2 Abs. 1; VwZGbw § 5 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 88 Abs. 3; SGB IX § 88 Abs. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 89 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 156 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111;

Schwerbehindertenrecht; Verwaltungsverfahrensrecht - Kündigung Schwerbehinderter; Zustimmung; Vorherige Zustellung; E-Mail-Nachricht; Bilddatei; PDF-Datei; Ermessen; Betriebsbedingte Gründe; Interessenausgleich; Namensliste; Keine Ermessensreduzierung auf null; Beschäftigungspflicht; Quote

VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 11 K 5112/10

DRsp Nr. 2011/17453

Schwerbehindertenrecht; Verwaltungsverfahrensrecht - Kündigung Schwerbehinderter; Zustimmung; Vorherige Zustellung; E-Mail-Nachricht; Bilddatei; PDF-Datei; Ermessen; Betriebsbedingte Gründe; Interessenausgleich; Namensliste; Keine Ermessensreduzierung "auf null"; Beschäftigungspflicht; Quote

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten muss vor Ausspruch der Kündigung zugestellt sein. Eine Zustellung durch Übermittlung einer E-Mail-Nachricht mit angehängter Bilddatei (PDF-Datei) ist rechtlich zulässig. Sie wird aber erst bewirkt, wenn der Empfänger die körperliche Urkunde durch Ausdruck in seinem Herrschaftsbereich hergestellt hat. Bei Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung namentlich bezeichnet, folgt aus § 1 Abs. 5 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG eine gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Hierdurch wird das Ermessen des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX jedoch nicht "auf null" reduziert.