Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. August 2012 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der regelmäßig bei Krebserkrankungen vorgesehenen Zeit der Heilungsbewährung im Falle einer Brustkrebserkrankung mit nachweislich erhöhtem Risiko eines erneuten Auftretens.
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