VG Freiburg - Urteil vom 25.08.2016
7 K 2476/16
Normen:
SGB IX § 102; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung §18; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung § 19; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung § 21;

Schwerbehindertenrecht; Ermessensleistung; Einkommen

VG Freiburg, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 2476/16

DRsp Nr. 2016/16869

Schwerbehindertenrecht; Ermessensleistung; Einkommen

1. Es ist auch bei einem behinderungsbedingten Mehrbedarf zweifelhaft, ob bei sehr hohem Einkommen und einer geringfügigen (jährlichen) Belastung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 SchwbAV erfüllt sind. 2. Es begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Integrationsamt die Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf unter Verweis auf die außergewöhnlich guten Einkommensverhältnisse (hier: mehr als 100.000 EUR) ablehnt, solange die Summe der jährlichen Aufwendungen begrenzt bleibt (hier: fünf Prozent des Jahreseinkommens).

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 102; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung §18; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung § 19; Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung § 21;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe.