VG Stuttgart - Urteil vom 11.04.2011
11 K 3583/10
Normen:
SGB IX § 85; SGB IX § 71 Abs. 1; VwGO § 114; SGB X § 20;

Schwerbehindertenrecht - Schwerbehinderter; Integrationsamt; Zustimmung zur Kündigung; Ermessen; Sachverhaltsaufklärungsmangel; Beschäftigungspflicht; Pflichtquote; Zumutbarkeit

VG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 11 K 3583/10

DRsp Nr. 2012/21010

Schwerbehindertenrecht - Schwerbehinderter; Integrationsamt; Zustimmung zur Kündigung; Ermessen; Sachverhaltsaufklärungsmangel; Beschäftigungspflicht; Pflichtquote; Zumutbarkeit

Im Rahmen der Ermessensbetätigung des Integrationsamtes vor der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten kommt dem Umstand, ob der Arbeitgeber seine Pflichtquote zur Beschäftigung von Schwerbehinderten gemäß § 71 Abs. 1 SGB IX im Übrigen einhält, erhebliche Bedeutung zu.

Der Bescheid des Beklagten vom 26./27. April 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. September 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten je selbst.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren seitens des Klägers wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

SGB IX § 85; SGB IX § 71 Abs. 1; VwGO § 114; SGB X § 20;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Zustimmung des Beklagten zu der ihm gegenüber von der Beigeladenen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.