I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob in dem gemeinsamen Betrieb, der von den Beteiligten zu 2) und 3) geführt wird, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich Personalabbaus" unter dem Vorsitz des von dem Beteiligten zu 1) benannten Richters am Arbeitsgericht a.D. B. mit drei Beisitzern je Seite zu bilden ist.
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