LAG Berlin - Beschluss vom 23.01.2003
18 TaBV 2141/02
Normen:
BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 112a ; ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 43
LAGReport 2003, 145
NZA-RR 2003, 477
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 53 BV 27799/02

Schwellenwert des § 111 BetrVG - gemeinsamer Betrieb

LAG Berlin, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 18 TaBV 2141/02

DRsp Nr. 2003/9429

Schwellenwert des § 111 BetrVG - gemeinsamer Betrieb

»Für die Prüfung, ob der Schwellenwert des § 111 BetrVG für eine Anwendung der §§ 111 ff. BetrVG erreicht ist, ist jedenfalls i.d.Fällen, i.denen in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf die Gesamtzahl aller wahlberechtigten Arbeitnehmer abzustellen, die in den Unternehmen beschäftigt sind, die sich zur Leitung des gemeinsamen Betriebes zusammengeschlossen haben und nicht auf die Arbeitnehmerzahl eines jeden einzelnen Unternehmens.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 112a ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in dem gemeinsamen Betrieb, der von den Beteiligten zu 2) und 3) geführt wird, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich Personalabbaus" unter dem Vorsitz des von dem Beteiligten zu 1) benannten Richters am Arbeitsgericht a.D. B. mit drei Beisitzern je Seite zu bilden ist.