OLG Hamm - Beschluss vom 18.04.2002
2 Ss OWi 7/02
Normen:
HandwO § 2 § 117 ; SchwarzArbG § 1 ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 378
wistra 2002, 357

Schwarzarbeit; Eintragung in die Handwerksrolle; fehlende Eintragung; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Bemessung der Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 7/02

DRsp Nr. 2002/10933

Schwarzarbeit; Eintragung in die Handwerksrolle; fehlende Eintragung; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Bemessung der Geldbuße

»Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.«

Normenkette:

HandwO § 2 § 117 ; SchwarzArbG § 1 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 HandwO" zu einer Geldbuße von 81.400,- DM verurteilt worden. In der der Urteilsformel folgenden Reihe der angewendeten Rechtsvorschriften sind sodann die §§ 1 Abs. 2, 117 HandwO, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG aufgeführt.