BAG - Urteil vom 27.01.2011
8 AZR 580/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 6; AGG § 15; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; BGB § 126; BGB § 126b; SGB IX § 2; SGB IX § 81; SGB IX § 82; SGB X § 34;
Fundstellen:
DB 2011, 1586
NJW 2011, 2070
NZA 2011, 737
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 499/09
ArbG Berlin, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 7272/08

Schutz von nicht schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen vor Benachteiligung bei ihrer Bewerbung

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 580/09

DRsp Nr. 2011/10767

Schutz von nicht schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen vor Benachteiligung bei ihrer Bewerbung

Orientierungssätze: 1. Wer als Arbeitgeber um Bewerbungen bittet, "beschäftigt" Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. 2. Ein Bewerber, der zwar behindert, jedoch nicht schwerbehindert iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX ist und auch nicht gleichgestellt wurde (§ 2 Abs. 3 SGB IX), kann sich auf von ihm gesehene Verstöße des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren gegen die §§ 81 ff. SGB IX nicht berufen. Diese gelten nur für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, § 68 Abs. 1 SGB IX. 3. Der Schutz einfach behinderter Menschen vor Diskriminierung wird nunmehr durch das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG (bei gleichzeitiger Neufassung von § 81 SGB IX) gewährleistet. Einfach behinderte Menschen, die sich bei ihrer Bewerbung aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt sehen, müssen Vermutungstatsachen iSd. § 22 AGG vortragen; nach Inkrafttreten des AGG wird die Übergangsrechtsprechung zur Umsetzung der Vorgaben der RL 2000/78/EG nicht fortgesetzt, da nunmehr eine gemeinschaftsrechtskonforme gesetzliche Regelung zum Schutz behinderter Menschen besteht.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2009 - 3 Sa 499/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.