OVG Sachsen - Beschluss vom 14.07.2009
1 A 431/08
Normen:
BAföG § 5; BAföG § 5 a; BAföG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 49/06

Schutz der Ehe; Auslandsstudium; Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund

OVG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 1 A 431/08

DRsp Nr. 2009/20351

Schutz der Ehe; Auslandsstudium; Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2008 - 5 K 49/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 5; BAföG § 5 a; BAföG § 7 Abs. 3;

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor.